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Allgemeine Garantiebestimmungen

  • GESETZLICHE RECHTE
    • Eine von uns angebotene zusätzliche Garantie kann niemals die gesetzlichen Rechte und Ansprüche beeinträchtigen, die Sie uns aus dem Vertrag gegenüber geltend machen, wenn wir unseren Teil des Vertrages nicht erfüllen. . 
    • Eine zusätzliche Garantie wird von uns als Verpflichtung definiert, die Ihnen Rechte oder Ansprüche zusätzlich zu dem gewähren, was gesetzlich vorgeschrieben ist, in dem Fall, dass wir unseren Teil des Vertrages nicht erfüllen.
  • DIESE GEWÄHRLEISTUNG GILT NUR für den Verkauf von Toilettenlösungen und anderen Produkten im Neuzustand.
    • Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 2 bis 10 Jahre ab dem ursprünglichen Lieferdatum, bitte beachten Sie die Gewährleistungsfrist für Ihr jeweiliges Produkt.
    • Bei Verbrennungstoiletten gilt für bestimmte Verschleiß-/Verbrauchsangaben folgende Gewährleistungsfrist:
      • Element 1 Jahr,
      • Aschenbehälter 2 Jahre
      • Thermosensor 2 Jahre
    • Für Ersatzteile gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
    • Wird das Produkt im Geschäftsbetrieb eingesetzt, gilt die Gewährleistungsverpflichtung unabhängig vom Produkt 1 Jahr ab dem ursprünglichen Lieferdatum.
  • UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS das Produkt entsprechend seinen Spezifikationen, Eigenschaften und Einsatzbereich richtig installiert und verwendet wurde.
    • Und dass der Anspruch Folgendes enthält:
      • Installation mit Bildern verifiziert
      • Alle im Schadenbericht erwähnten Informationen sind korrekt angegeben
      • Liefertermin durch die Rechnung bestätigt.
    • Separett GmbH verpflichtet sich, im Falle einer Fehlfunktion oder Beschädigung des Produkts, außer in den im folgenden Absatz über die Verantwortung des Herstellers genannten Fällen, die Arbeits- und Materialkosten zu erstatten, sofern die Reparatur vom Hersteller oder einem autorisierten Servicepartner durchgeführt wird.
    • Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer oder den Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist von der Feststellung der Fehlfunktion oder des Schadens zu benachrichtigen
    • Der Käufer hat dann nach Kontaktaufnahme mit dem Servicepartner für den Transport zur Servicewerkstatt zu sorgen bzw. die damit verbundenen Kosten und Risiken zu tragen.
  • ZUR BEHEBUNG DES PROBLEMS SOLLTE DER KÄUFER das Produkt dem Hersteller oder dem vom Hersteller beauftragten Servicepartner übergeben.
    • Die Behebung festgestellter Mängel erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Käufer den Mangel gemeldet und das Produkt zum Hersteller oder vom Hersteller beauftragten Servicepartner transportiert hat.
    • Was als angemessen gilt, hängt unter anderem vom Bedarf des Käufers an dem Produkt, dem Zugang zu Ersatzteilen und der Werkstattkapazität des Servicepartners ab.
    • Wird ein Vor-Ort-Gewährleistungsservice durchgeführt, werden alle Reisekosten vom Kunden getragen, da Separett keinen „Vor-Ort-Service“ anbietet.
  • IN DER HAFTUNG DES HERSTELLERS NICHT ENTHALTEN:
    • No Normaler Verschleiß, normale Korrosion oder Defekte in Oberflächenschichten, die die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen.
    • Schäden durch unsachgemäße Installation oder falsche Handhabung / Verwendung, o Unfälle, z.B. Fehler durch Blitzeinschlag.
    • Service / Reparatur durch einen anderen Servicepartner als den Hersteller, o Originalteile nicht verwendet,
    • Originalteile nicht verwendet,
    • Nutzung des Produkts nach Feststellung eines Fehlers fortgesetzt,
    • Das Produkt wurde intensiver verwendet, als es den Empfehlungen des Herstellers entspricht,
    • Das Produkt wurde nicht mit normaler Sorgfalt verwendet
    • Das Produkt wurde nicht gemäß den Anweisungen des Herstellers gewartet und gewartet.
    • Transportschäden, evtl. Transportschäden müssen dem Transportunternehmen gemeldet werden.
    • Schäden oder andere anormale äußere Einwirkungen
    • Der Hersteller behält sich das Recht vor, eine fachmännische Beurteilung hinsichtlich jeglicher Garantiemaßnahmen zu treffen.
  • FEHLER ÜBERSCHREITEN DIE GARANTIEBEDINGUNGEN
    • Der Hersteller verpflichtet sich, einen Kostenvorschlag zur Abhilfe zu unterbreiten.

  • STREITIGKEITEN über die Auslegung dieser Garantievereinbarung, werden die Parteien in erster Linie versuchen, einvernehmlich beizulegen
    • Wenn keine Vereinbarung getroffen werden kann, muss eine Streitigkeit durch ein vereinfachtes Schiedsverfahren bei das Handelsgericht endgültig beigelegt werden.
    • Separett AB befolgt im Streitfall die Empfehlungen des Beschwerdekammer.